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Gaststättengewerbe

Stehendes Gaststättengewerbe ohne Alkoholausschank

Gewerbetreibender:
Die Gewerbeanzeige muss entspr. § 2 Abs. 1 SächsGastG spätestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen. Es ist anzugeben, ob zubereitete Speisen angeboten werden sollen.

Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der Anzeige und leitet die Daten unverzüglich an die zuständigen Fachbehörden weiter:

  • Bauaufsicht
  • Lebensmittelüberwachung
  • Immissionsschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Jugendschutz

Stehendes Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank

Gewerbetreibender:
Die Gewerbeanzeige muss spätestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen. Es ist anzugeben, ob alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides angeboten werden sollen.

Mit der Anzeige sind vorzulegen:

  • Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis bzw. Auskunft
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis bzw. die Auskunft
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei juristischen Personen zusätzlich: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister und Kopie des Gesellschaftervertrags bzw. der Satzung

Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der Anzeige und leitet die Daten der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Fachbehörden weiter:

  • Bauaufsicht
  • Lebensmittelüberwachung
  • Immissionsschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Jugendschutz

Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass

Gewerbetreibender:
Die Anzeige muss rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe des Namens, Vornamens, der Anschrift sowie des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses erfolgen. Die Anzeige entfällt, wenn eine Reisegewerbekarte vorliegt.

Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der Anzeige und leitet die Daten der Anzeige unverzüglich weiter an die zuständigen Behörden:

  • Bauaufsicht
  • Lebensmittelüberwachung
  • Immissionsschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Jugendschutz
  • Finanzbehörde
  • Zollverwaltung

Formular:    Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

Ihr Ansprechpartner

Gewerbeamt
Frau Gleißl

Tel.: 0375 5697-134

gewerbe@gemeinde-lichtentanne.de

Öffnungszeiten

Dienstag
  9:00 - 11:30 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag
13:00 - 15:00 Uhr

Freitag
  9:00 - 11:30 Uhr

Sprechstunde
Bürgermeister:
Donnerstag
15:00 - 18:00 Uhr