Antrag Auskunftssperre/Übermittlungssperre
Sie haben die Möglichkeit, das Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung von Personendaten schriftlich zu beantragen.
Der Widerspruch ist jederzeit möglich und gilt bis auf Widerruf. Bei Wegzug erlischt die Übermittlungssperre.
Eine schriftliche Bestätigung über die Erfassung der Übermittlungssperre erfolgt seitens der Meldebehörde nicht.
Rechtsvorschrift:
§§ 42 und 50 BMG
Sie können der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen:
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften bzw. der Nutzung der Daten für die Versendung von Wahlwerbung
- an Presse, Rundfunk und Mandatsträger zum Zwecke der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren
- an Adressbuchverlage o. a. zur Veröffentlichung in Adressbüchern oder ähnlichen Nachschlagewerken
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften – wenn Sie diesen nicht angehören
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial
Nur mit Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu Zwecken
- der Werbung
- des Adresshandels
Gebühren:
keine