Auskunftssperre/Übermittlungssperre beantragen
Allgemeine Informationen
Sie haben die Möglichkeit, das Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung von Personendaten schriftlich zu beantragen.
Der Widerspruch ist jederzeit möglich und gilt bis auf Widerruf. Bei Wegzug erlischt die Übermittlungssperre.
Eine schriftliche Bestätigung über die Erfassung der Übermittlungssperre erfolgt seitens der Meldebehörde nicht.
Sie können der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen:
an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften bzw. der Nutzung der Daten für die Versendung von Wahlwerbung
an Presse, Rundfunk und Mandatsträger zum Zwecke der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren
an Adressbuchverlage o. a. zur Veröffentlichung in Adressbüchern oder ähnlichen Nachschlagewerken
an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften – wenn Sie diesen nicht angehören
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial
Nur mit Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu Zwecken
der Werbung
des Adresshandels
Rechtsgrundlagen
§§ 42 und 50 BMG
Gebühren
keine
Ansprechpartner
Gemeinde LichtentanneFrau Reek
EG rechts
(0375) 5697-116
Widerspruch und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz