Skip to content

Umgang mit Wildtieren

Mit Beginn des Frühjahrs kommt es wieder vermehrt zu Sichtungen von Wildtieren im eigenen Garten. Da es sich meist um Tiere handelt, die dem Jagd- oder Naturschutzrecht unterliegen, soll hier ein kleiner Handlungsleitfaden zum Umgang mit den Tieren gegeben werden.

Umgang mit Wildtieren im eigenen Grundstück

Als vorbeugende Maßnahme sollte jeder Haus- bzw. Gartenbesitzer frühzeitig im Jahr aufmerksam durch sein Grundstück gehen, um im Vorfeld zu erkennen, wo sich die Tiere anfangen einzunisten.
Aber was tun, wenn sich Wildtiere in Gebäudeteilen oder Gartenhäusern eingenistet haben?

Wichtig: Innerhalb der bevorstehenden Setz- und Brutzeiten (01.03.-15.06. bzw. 01.04.-15.07.)  ist das Aufstellen von Lebendfallen untersagt und eine Straftat!

Innerhalb dieser Zeiten ist es ratsam, einen Schädlingsbekämpfer zu kontaktieren. Dieser gibt eine Einschätzung ab, ob ein Abwarten bis Ende der Setz- und Brutzeit hinnehmbar ist. Bevor eine Handlung stattfinden kann, muss ein Antrag auf Sondergenehmigung bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Zwickau, Werdauer Straße 62 in 08056 Zwickau, Telefon 0375 44020, erfolgen.

Außerhalb der Setz- und Brutzeiten besteht die Möglichkeit, auf dem eigenen Grundstück eine Lebendfalle aufzustellen. Diese muss zweimal täglich kontrolliert werden. Nach erfolgreichem Lebendfang der im Sächsischen Jagdgesetz genannten Tierarten (Dachse, Füchse, Iltisse, Marderhunde, Minke, Nutrias, Steinmarder, Waschbären sowie Wildkaninchen) empfiehlt es sich, einen Jäger oder Schädlingsbekämpfer zu kontaktieren.

Eine besonders invasive Tierart ist der Waschbär. Anders als bei Fuchs oder Dachs darf dieser nicht wieder in die Natur entlassen werden. Alle wichtigen Informationen – insbesondere auch zu vorbeugenden Maßnahmen – finden Sie im Flyer Waschbären in Sachsen.

Umgang mit verletzten Wildtieren

Beim Auffinden eines verletzten, hilflosen oder kranken Wildtieres muss eine entsprechende Anzeige beim Jagdausübungsberechtigen erfolgen. Dieser darf das Wildtiere aufnehmen oder dem Finder die Genehmigung erteilen, das Tier in Pflege zu nehmen.

Bei nicht dem Jagdrecht unterliegenden Wildtieren wie z.B. aus dem Nest gefallenen Singvögeln, Eulen oder Eichhörnchen, besteht für streng geschützte Arten eine Meldepflicht bei der unteren Naturschutzbehörde. Das Wild ist wieder freizulassen, sobald es sich selbst erhalten kann.

Jungvögel sollten nach Möglichkeit wieder ins Nest oder möglichst hoch auf einen Baum oder Strauch gesetzt werden. Im Allgemeinen locken Elterntiere die Jungvögel zurück.
Grundsätzlich gilt, dass beim Kontakt mit Wildtieren Schutzhandschuhen zu tragen sind. Die Tiere sind idealerweise in Pappkartons mit Lüftungslöchern und einem Schälchen Wasser unterzubringen.

Wichtig: Im Zusammenhang mit Wölfen und ggf. Luchsen muss die Fachstelle Wolf kontaktiert werden!