Ausgleichsabgabe zahlen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht (Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Teil 3)
Private und öffentliche Arbeitgeber*, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen zu beschäftigen.
Solange Ihr Betrieb diese Pflichtquote nicht erfüllt, müssen Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Hinweis: Für die Ausgleichsabgabe kommt es auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze an. Auch Arbeitgeber mit mehreren Betrieben oder Betriebsteilen (zum Beispiel Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben, sind beschäftigungspflichtig.
Arbeitgeberanzeige
Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.
Zahlung der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 163 Absatz 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV), Integrationsamt
Voraussetzungen
Die Ausgleichsabgabe wird in einem Betrieb mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen fällig, wenn nicht auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen beschäftigt werden.
Verfahrensablauf
- Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der sogenannten Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber.
- Stellen Sie für Ihren Betrieb fest, dass Sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, müssen Sie den jeweiligen Betrag an das Integrationsamt in Chemnitz überweisen; die erforderlichen Vordrucke beziehen Sie über den kostenlosen Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular "Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX" (siehe –> Onlineantrag )
Frist/Dauer
Überweisung der Ausgleichsabgabe: für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31.03. des laufenden Jahres
Hinweis: Wenn Sie mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate im Verzug sind, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällt ein Zuschlag von einem Prozent des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrages an.
Kosten
Monatliche Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtplatz
Ab Januar 2025 gelten neue Staffelbeträge für die Ausgleichsabgabe, die erstmals mit der Zahlung 2026 fällig werden:
Die Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2024 monatlich beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
- EUR 155,00 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 3 % bis weniger als 5 %, - EUR 275,00 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 2 % bis weniger als 3 %, - EUR 405,00 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von mehr als 0 % bis weniger als 2 %, - EUR 815,00 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 0 %.
Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen
Arbeitgeber mit
- jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig
- Sie zahlen keine Ausgleichsabgabe;
- jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen;
- wenn Sie jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen Sie je Monat EUR 155,00 und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen EUR 235,00;
- jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen;
- Sie zahlen EUR 155,00, wenn Sie im Jahresdurchschnitt weniger als zwei Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, EUR 275,00, wenn Sie jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen und EUR 465,00, wenn Sie jahresdurchschnittlich null schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Rechtsgrundlage
- § 154 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
- § 159 SGB IX – Mehrfachanrechnung
- § 160 SGB IX – Ausgleichsabgabe
- § 163 SGB IX – Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesanstalt für Arbeit und den Integrationsämtern
- § 223 SGB IX – Anrechnung von aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen auf die Ausgleichsabgabe
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 15.05.2025