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Leistungen der Sozialen Entschädigung bei Impfschaden beantragen

Allgemeine Informationen

Treten nach einer Schutzimpfung gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen, so ist sofort ein Arzt, möglichst der impfende Arzt zu konsultieren und das Gesundheitsamt zu informieren. Schwerwiegende Gesundheitsstörungen nach einer Impfung sind sehr seltene Ereignisse.

Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung oder eine andere öffentlich empfohlene Maßnahme der spezifischen Prophylaxe einen Gesundheitsschaden erleidet, kann einen Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) beim Kommunalen Sozialverband Sachsen stellen.

Zuständige Stelle

Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)

Voraussetzungen

Als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff können nach einer Impfung kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen auftreten, wie

  • Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle für die Dauer von ein bis drei Tagen (gelegentlich länger)
  • Fieber unter 39,5 °C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten
  • "Impfkrankheit" (ein bis drei Wochen nach der Impfung), zum Beispiel masern- beziehungsweise varizellenähnliche Hauterscheinungen

Kommt es im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die darüber hinaus gehen, sollte ein Arzt, möglichst der impfende Arzt konsultiert werden.

Verfahrensablauf

  • Besteht ein Verdacht auf Impfnebenwirkungen, so sollte die Meldung darüber sofort (innerhalb von 24 Stunden) an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.
  • Nutzen Sie dafür den vom Paul-Ehrlich-Institut entwickelten Meldebogen sowie den "Ergänzungsbogen zur Meldung eines Verdachtes auf Impfkomplikation" der Sächsischen Impfkommission (siehe –> Formulare und weitere Angebote).

Erforderliche Unterlagen

Vorzulegen sind die ausgefüllten Formulare

  • Antrag auf Beschädigten-Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Bericht über Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Verdacht auf Impfkomplikation) nach IfSG (Anlage 2)
  • Ergänzungsbogen zur Meldung eines Verdachts auf Impfkomplikation (Anlage 3)

die in den "Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission beim Auftreten von atypischen Impfverläufen" enthalten sind.

Weiterhin benötigen Sie für Ihren Antrag:

  • Dokumentation des Krankheitsverlaufes
  • Ihren Impfpass

Frist/Dauer

Meldung bei Verdacht auf Impfnebenwirkungen: sofort (innerhalb von 24 Stunden) an das zuständige Gesundheitsamt

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 16.04.2025

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