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Berufskrankheit anzeigen

Allgemeine Informationen

Mitteilungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten bei Berufskrankheiten nach Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Sowohl Ärztinnen und Ärzte als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger zu melden.

Auch die Krankenkassen sollen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben. Darüber hinaus können Betroffene ihre Erkrankung auch selbst bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.

Zuständige Stelle

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Voraussetzungen

  • Hinweis darauf, dass bei der oder dem Beschäftigten des Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte beziehungsweise
  • ein ärztlich begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit

Achtung! Anzeigepflicht besteht, wenn auch nur die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Auftreten der Erkrankung mit bestimmten Stoffen oder Einwirkungen zu erwägen ist.

Verfahrensablauf

  • Melden Sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung (siehe –> zuständige Stelle) den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit unter Verwendung des entsprechenden Formulars.
  • Über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und Versicherte die Meldung auch online abgeben. (Link siehe –> Onlineantrag).

Schriftliche Anzeige durch Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin oder betriebsarzt bzw betriebsärztin:

  • Füllen Sie den Formularbogen mit den erforderlichen Angaben aus, beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt.

Online-Anzeige durch Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberin beziehungsweise versicherte:

Folgen Sie dem Link unter "Onlineantrag" (siehe –> Onlineantrag).

  • Melden Sie sich über das Nutzerkonto (BundID) oder Mein Unternehmenskonto an. Alternativ können Sie wählen, das Onlineformular ohne Anmeldung zu erstellen und abzusenden.
  • Im zweiten Schritt wählen Sie die Berufsgenossenschaft aus, die für Ihre Branche zuständig ist.
  • Erstellen Sie die Anzeige mit Hilfe des elektronischen Assistenten.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Anzeige (Formular)

Frist/Dauer

  • für Unternehmen: innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden eines Anhaltspunktes
  • für Ärzte: unverzüglich

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 10.07.2025

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