Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Ihre Nebenkostenabrechnung ist ungewöhnlich hoch und Sie fragen sich, ob die zugrundeliegenden Verbrauchsmessungen wirklich richtig sein können?
Immer wieder zweifeln Verbraucher an der Genauigkeit der Messergebnisse ihres Gas-, Wärme-, Energie- oder Wasserzählers. Messgeräten ist in der Regel nicht anzusehen, ob die von ihnen ermittelten Messwerte richtig sind. Deshalb hat der Gesetzgeber zusätzlich zur Eichung die Möglichkeit geschaffen, eine Befundprüfung durchführen zu lassen. Denn Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen korrekte Messergebnisse liefern.
Der folgende Text befasst sich vorrangig mit der Thematik Befundprüfung von Versorgungsmessgeräten.
Informationen zu Verbraucherbeschwerden, zum Beispiel über unrichtige Messungen im Handel oder Fertigpackungen mit zu wenig Inhalt finden Sie in der Amt24-Leistung "Verbraucherbeschwerde über unrichtige Messungen oder Fertigpackungen mit zu wenig Inhalt" (siehe –> Weitere Informationen).
Was ist eine Befundprüfung?
Eine Befundprüfung ist eine amtlich überwachte Untersuchung eines Messgeräts, bei der überprüft wird, ob das Gerät korrekt misst. Anders als bei der regelmäßigen Eichung kann eine Befundprüfung z. B. auch durch Mieter beantragt werden.
In Deutschland werden Befundprüfungen überwiegend von staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt. Das sind Einrichtungen, zum Beispiel bei Versorgungsunternehmen oder Herstellern, die als "Beliehene Unternehmen" staatliche Aufgaben übertragen bekommen haben und die der Rechts- und Fachaufsicht durch die Eichbehörden unterliegen.
Besteht der begründete Verdacht, dass ein Messgerät nicht korrekt misst, kann bei einer solchen Prüfstelle eine Befundprüfung beantragt werden. Welche Prüfstelle Sie wählen, bleibt Ihnen überlassen. Die nötigen Formulare, wie Antragsformular und Ausbauprotokoll, erhalten Sie von der Prüfstelle. Unter „Weitere Informationen“ finden Sie einen Link zu einer Übersicht staatlich anerkannter Prüfstellen in Deutschland. Weitere Informationen zum Ablauf der Befundprüfung erhalten Sie im Abschnitt „Verfahrensablauf“.
Wichtig: In der Regel kann jeder – also Mieter, Hauseigentümer und Gewerbetreibende – davon ausgehen, dass ihre Messgeräte für Gas, Wasser, Wärme oder Elektrizität korrekt messen. Denn – unabhängig von Befundprüfungen – werden Versorgungsmessgeräte regelmäßig auf ihre Messgenauigkeit überprüft, also geeicht.
Woran erkennen Sie, ob ein Versorgungsmessgerät ordnungsgemäß geeicht wurde?
Wann die Eichfrist von Elektrizitäts- oder Wasserzählern endet, ist für Verbraucher häufig anhand der am Messgerät vorhandenen Aufschriften und Kennzeichen nicht direkt erkennbar. Wichtig: Auch wenn Ihr Messgerät kein Eichkennzeichen trägt, kann die Verwendung trotzdem ordnungsgemäß sein.
Wenn Sie sich fragen, ob die Eichfrist Ihres Messgeräts zu Hause abgelaufen ist, können Sie beim Vermieter oder der zuständigen Messstellenbetreiber eine Bestätigung über die gültige Eichung anfragen. Bei Verdacht auf Manipulation oder Betrug sollten Sie unverzüglich das zuständige Eichamt informieren.
Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter
Zuständige Stelle
- jedes Eichamt, zum Beispiel das örtlich zuständige
- staatlich anerkannte Prüfstellen (siehe –> Weitere Informationen)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Beantragung einer Befundprüfung
- Sie haben ein begründetes Interesse an der Überprüfung (zum Beispiel Zweifel an der Messrichtigkeit der verwendeten Messgeräte).
- Sie nutzen die Antragsunterlagen der Prüfstelle und veranlassen den Ausbau durch befugtes Personal.
- Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Beantragung kann daher nicht anonym erfolgen.
Verfahrensablauf
- Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihren Vermieter, Messstellenbetreiber oder Ihr Versorgungsunternehmen. Sollte Ihr Anliegen dort nicht zufriedenstellend bearbeitet werden, können Sie sich an die staatlich anerkannten Prüfstellen oder die zuständige Eichbehörde wenden.
- Für eine Befundprüfung muss das Messgerät ausgebaut und der Prüfstelle vorgelegt werden. Dabei wird nicht nur das Gerät selbst überprüft. Auch die Einbausituation und die Bedingungen vor Ort können Einfluss auf die Messgenauigkeit haben und werden deshalb berücksichtigt. Aus diesem Grund muss vor einer Befundprüfung entsprechendes Fachpersonal die Einbausituation des Messgeräts vor Ort aufnehmen und dokumentieren (Ausbauprotokoll). Ohne diese Informationen kann die Befundprüfung nicht vollumfänglich durchgeführt werden.
- Bei der Befundprüfung werden durch die prüfende Stelle folgende Überprüfungen vorgenommen:
- Prüfung der formalen Anforderungen (äußerliche und innerliche Beschaffenheit),
- messtechnische Prüfung auf Einhaltung von Verkehrsfehlergrenzen (Messrichtigkeit).
- In der Regel trägt der Antragsteller die Kosten der Befundprüfung. Sollte sich jedoch herausstellen, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt und dessen Verwendung unzulässig war, muss der Verwender des Geräts (zum Beispiel der Versorger) die Kosten übernehmen – auch wenn er die Prüfung nicht selbst beantragt hat.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung einer Befundprüfung:
- Antrag: Den Antrag auf Befundprüfung erhalten Sie von der jeweiligen Prüfstelle.
- Ausbauprotokoll Befundprüfung
Frist/Dauer
keine
Hinweis: Bei Verdacht auf Manipulationen oder Betrug sollten Sie die zuständige Eichbehörde möglichst rasch benachrichtigen.
Kosten
Gebühren und Auslagen gemäß Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV), siehe –> Rechtsgrundlage
Zusätzlich entstehen Kosten für Ausbau und Ersatz des Messgeräts.
Rechtsgrundlage
- Mess- und Eichgesetz (MessEG)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV)
- Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
- Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250)
Freigabevermerk
Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen. 10.09.2025