Hilfe im Haushalt beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können – sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall – und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.
Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können.
Dazu gehört sowohl
- die Hausarbeit als auch
- die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
Zuständige Stelle
Sozialamt der Stadtverwaltung beziehungsweise des Landratsamtes
Voraussetzungen
- Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
- Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
- Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
- Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.
Verfahrensablauf
- Eine Bedürftigkeit sollte möglichst zeitnah angezeigt werden. Die Hilfe kann erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem die zuständige Stelle von der Hilfebedürftigkeit der beziehungsweisedes Antragstellenden erfährt.
- Das Sozialamt hat von Amts wegen einen Leistungsanspruch zu prüfen, in der Regel sollte jedoch ein vollständig ausgefüllter Antrag zeitnah nachgereicht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über Kosten wie Unterkunftskosten, Einkommen und Vermögen
- Ablehnungsbescheid der Kranken- oder Pflegekasse über die Gewährung einer Haushaltshilfe
- gegebenenfalls vorliegende ärztliche Unterlagen
Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, erfragen Sie bitte beim Sozialamt.
Frist/Dauer
Die Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihr beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 70 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) — Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 11.06.2025