Auskunft zur Sanierungssatzung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie in eine Sanierungssatzung Einsicht nehmen möchten oder Auskunft über den Inhalt wünschen, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde.
Die Sanierungssatzung enthält die rechtsverbindliche räumliche Festsetzung eines Gebietes, in dem städtebauliche Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 136 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden sollen. Durch die Maßnahmen sollen städtebauliche Missstände behoben werden. Nach Beschluss der Gemeinde über die Sanierungssatzung ist diese zur Einsichtnahme bereitzuhalten und auf Verlangen Auskunft über den Inhalt zu geben.
Im Vorfeld des Beschlusses über die Sanierungssatzung sollte die Sanierung mit Betroffenen und öffentliche Aufgabenträgern erörtert worden sein. Dies kann über das Zentrale Landesportal für Raumordnung und Bauleitplanung erfolgen (siehe –> Weitere Informationen).
Zuständige Stelle
ortszuständige Gemeinde in Sachsen, für deren Gebiet die Sanierungssatzung beschlossen wurde
Voraussetzungen
- Jede/-r kann Einsicht in die Sanierungssatzung nehmen.
Verfahrensablauf
- Ihre Gemeinde informiert darüber, wo und wann Sie die Sanierungssatzung einsehen können.
Erforderliche Unterlagen
- Sofern Sie Auskunft zu einem konkreten Grundstück wünschen, sollten Sie Angaben zu dem entsprechenden Grundstück, zum Beispiel Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer machen.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 10 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) – Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
- § 136 BauGB – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- § 142 BauGB – Sanierungssatzung
- § 143 BauGB – Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 21.08.2025