Erhaltungssatzung, Auskunft beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Erhaltungssatzung enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten.
Mit der Erhaltungssatzung kann die Gemeinde Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulichen Umstrukturierungen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.
Sie Können Einsicht nehmen und Auskunft zur Erhaltungssatzung erhalten.
Zuständige Stelle
ortszuständige Gemeinde in Sachsen, für deren Gebiet eine Erhaltungssatzung beschlossen wurde.
Voraussetzungen
Jede/-r kann Einsicht in die Erhaltungssatzung nehmen. Auf Verlangen hat die Gemeinde über den Inhalt Auskunft zu geben.
Verfahrensablauf
Ihre Gemeinde informiert Sie darüber, wo und wann Sie die Erhaltungssatzung einsehen können.
Erforderliche Unterlagen
- keine
Sofern Sie Auskunft über ein bestimmtes Grundstück wünschen, geben Sie bitte die Adresse, Grundstücks- oder Flurstücksnummer an.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 172 Baugesetzbuch (BauGB) - Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
- § 10 BauGB - Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
- § 16 BauGB - Beschluss über die Veränderungssperre
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 21.08.2025