Strahlenschutz, Anerkennung eines Strahlenschutzkurses beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einen Kurs zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder zum Erwerb von Kenntnissen im Strahlenschutz anbieten möchten, brauchen Sie eine Anerkennung.
In den Kursen ist das für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Wissen zu vermitteln. Die Anwendungsgebiete sind in sogenannte Fachkundegruppen aufgeteilt. Diesen Fachkundegruppen sind wiederum Kursmodule zugeordnet. Daher müssen Sie die Anerkennung von Kursmodulen beantragen.
Für die Kursanerkennung auf unterschiedlichen Anwendungsgebieten sind verschiedene Stellen zuständig.
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen:
- für Anwendungen mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
Zuständigkeit des Sächsischen Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
- für Anwendungen mit radioaktiven Stoffen oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Sie müssen die Anerkennung Ihres Strahlenschutzkurses bei einer zuständigen Stelle in Sachsen beantragen, wenn Ihr Sitz, also der Sitz des Kursanbieters, in Sachsen ist. Die Anerkennung ist bundesweit gültig.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 53
Voraussetzungen
- Die Kursinhalte müssen geeignet sein, die für das jeweilige Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und das notwendige Wissen im Strahlenschutz zu vermitteln.
- Das Lehrpersonal muss qualifiziert sein.
- Die verwendeten Lehrmaterialien und die Ausstattung der Kursstätte müssen so sein, dass eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung gewährleistet werden kann.
- Das angewandte Kurskonzept muss geeignet sein.
- Eine Erfolgskontrolle muss stattfinden.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Anerkennung eines Strahlenschutzkurses bei der für Sie zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an die von Ihnen angegebene Ansprechperson.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung per Post oder elektronisch zu.
Erforderliche Unterlagen
- Benennung der beantragten Kursmodule
- Benennung des Kursanbieters und des Kursleiters
- Benennung des Lehrpersonals und Nachweise zur fachlichen und pädagogischen Qualifikation
- Benennung und Beschreibung der Kursstätte (auch für Onlinekurse oder für Kursstätten außerhalb Sachsens)
- Benennung der geplanten Gruppengröße
- Stundenplan mit Angabe des zugeordneten Lehrpersonals
- Nachweise zu den vermittelten Inhalten zum Beispiel durch Skript oder Vortragsfolien
- Auswahl der Prüfungsfragen und Beschreibung der Prüfungen
- Bescheinigungsmuster
Nähere Informationen zu den Unterlagen, die Sie zu Ihrem Antrag einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zur Anerkennung von Kurse im Strahlenschutz" (siehe –> weitere Informationen).
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebührenrahmen von EUR 149,00 bis EUR 792,00
Die Gebühr wird aufwandsbezogen festgelegt und nach Abschluss der Amtshandlung erhoben. Die notwendigen Zahlungsinformationen werden mit dem Bescheid mitgeteilt.
Rechtsgrundlage
- § 51 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV (GMBl. 2004, Nr. 40/41, S. 799; GMBl. 2006, Nr. 38, S. 735)
- Strahlenschutz in der Medizin – Richtlinie zur StrlSchV (GMBl. Nr. 44 – 47, S. 867; GMBl. 2014 S. 1020)
- Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV (GMBl 2014 S. 918)
- Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin (GMBl 2006, Nr. 22, S. 414; GMBl. Nr. 40, S. 724)
- Richtlinienmodul zur StrlSchV „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“ vom 1. Februar 2021 (GMBl. Nr. 20, S. 428)
- Strahlenschutz in der Tierheilkunde (GMBl. 2014, Nr. 76/77, S. 1581)
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsVwKG)
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis vom 16. August 2021 (SächsKVZ) – lfd. Nr. 81 Tarifstellen 2.2.1 und 2.2.2 beziehungswweise lfd. Nr. 87 Tarifstellen 2.2.2 und 2.2.2.2
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 23.07.2025