Eingabe über einen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträger einreichen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Reichen Sie hier Ihre Eingabe zur rechtsaufsichtlichen Prüfung gegen gesetzliche Sozialversicherungsträger, die dem
unterstehen, ein.Wenn Sie mit der Entscheidung eines für Sie zuständigen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden sind oder einen Fehler in dessen Verwaltungshandeln vermuten, können Sie eine Eingabe an die für diesen gesetzlichen Sozialversicherungsträger zuständige Rechtsaufsichtsbehörde richten. Das SMS führt die Rechtsaufsicht über die AOK PLUS, den Medizinischen Dienst Sachsen, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen, die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland und die Unfallkasse Sachsen. Eine fachaufsichtliche Zuständigkeit besteht nicht. Auch Dienstaufsichtsbeschwerden werden von den Sozialversicherungsträgern in eigener Zuständigkeit bearbeitet.
Aufgrund der Eingabe prüft die Rechtsaufsichtsbehörde, ob sich der entsprechende Sozialversicherungsträger an das für ihn geltende Gesetz und sonstige Recht hält. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Unterlagen vom Sozialversicherungsträger anfordern und auf Rechtsverletzungen hin untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, kann die Rechtsaufsichtsbehörde darauf hinwirken, dass diese vom Sozialversicherungsträger behoben wird. Da die Aufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig wird, besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme der Aufsichtsbehörde. Der individuelle Rechtsschutz des Einzelnen wird vielmehr durch die Gerichte gewährleistet.
Über das Ergebnis der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Nachricht der Rechtsaufsichtsbehörde. Diese kann dabei keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Sie sind mit einer Entscheidung bzw. dem Verwaltungshandeln Ihres landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie die Eingabe schriftlich ein.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft Ihre Eingabe.
- Falls erforderlich, wird der betroffene Sozialversicherungsträger aufgefordert, zu Ihrer Eingabe Stellung zu nehmen.
- Anschließend prüft die Rechtsaufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen.
- Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.
Erforderliche Unterlagen
keine
- eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist sinnvoll
- bei Bedarf weitere Dokumente, zum Beispiel Entscheidung des Sozialversicherungsträgers ( Bescheide etc.)
- bei Eingaben durch Dritte: Vorlage von Vollmachten
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Sozialgesetzbücher (SGB)
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Freigabevermerk