Praxisanleitung für Hebammen, Qualifikationsnachweis einreichen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Qualifikationsnachweise der Praxisanleitung gemäß Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen bei der Landesdirektion Sachsen einreichen müssen, können Sie dies hier über den Onlinedienst erledigen.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 23
Voraussetzungen
Nach der Studien- und Prüfungsordnung für Hebammen ist eine Person zur Praxisanleitung befähigt, wenn sie
- über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- "Hebamme" oder
- "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" nach dem Hebammengesetz in der bis zum Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,
- über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt,
- eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
- kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Personen, die am 31. Dezember 2019 als praxisanleitende Person tätig waren oder auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, müssen lediglich die genannte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und die kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildungen vorweisen.
Verfahrensablauf
Richten Sie sich für den Onlinedienst in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an oder nutzen Sie Ihr Konto (BundID für natürliche Personen bzw. MUK - Mein Unternehmenskonto - für juristischen Personen wie Unternehmen und Behörden).
Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag) und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) hoch.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie das Meldeformular ab und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
Eine Bestätigung Ihres Meldeformulars finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos / BundID / MUK. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.
Erforderliche Unterlagen
Für die Erstanmeldung einer praxisanleitenden Person sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ bzw. "Hebamme" oder „Entbindungspfleger“ nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
- Ermächtigung oder Nachweis der Tätigkeit als praxisanleitende Person bis zum 31. Dezember 2019
Für praxisanleitende Personen, die erst nach dem 31. Dezember 2019 in dieser Funktion tätig waren bzw. nicht auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, sind zusätzlich folgende Nachweise erforderlich:
- Nachweis über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren und
- Nachweis über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden.
Für die Meldung der kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildungen ist folgende Unterlage erforderlich:
- Nachweis über die absolvierten Fortbildungen
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 10 und 59 Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) – Befähigung zur Praxisanleitung, Ausnahmeregelung
- § 5 Absatz 1 Hebammengesetz (HebG) – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 71 Absatz 1 HebG – Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
- § 1 Absatz 1 Nummer 7 und 8 Sächsische Gesundheitsfachberufe-Verordnung (SächsGfbVO) – Zuständigkeiten
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 29.08.2025