Traubenernte-/ Weinerzeugungsmeldung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen sowie Traubenzukaufsmeldung als Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung von Produkten aus fremden Erzeugnissen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Als Winzer/in oder Genossenschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.
Übernehmen Sie für die Weinerzeugung Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein, sind Sie zur Angabe der Lieferbetriebe und der übernommenen Produkte in Form der Traubenzukaufsmeldung verpflichtet.
Als Winzer/in mit mehr als 1000m² Rebfläche oder Genossenschaft, die Trauben oder Maische annimmt, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung der zuständigen Stelle melden. Sofern Sie als Winzer/in mit weniger als 1000m² Rebfläche Ihren erzeugten Wein in den Verkehr bringen, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung ebenfalls der zuständigen Stelle melden.
Sie müssen Ihre Traubenernte und Weinerzeugung nicht melden, sofern Sie Ihre gesamte Erntemenge an eine Genossenschaft abgeben oder den erzeugten Wein für den Eigenbedarf nutzen.
Für den Fall, dass Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb zur Weinerzeugung übernommen haben, müssen Sie eine Traubenzukaufsmeldung als Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung abgeben. Sie sind verpflichtet alle Zugänge und Zukäufe zu melden.
Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 81 - Obst-, Gemüse- und Weinbau
Voraussetzungen
- Sie sind Erzeuger/in von Keltertrauben und wollen den selbst produzierten Wein in den Verkehr bringen.
- Sie haben gegebenenfalls Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinherstellung übernommen.
Verfahrensablauf
- Ihre Traubenernte oder Weinerzeugung und gegebenenfalls Ihre übernommenen Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung müssen Sie schriftlich melden.
- Nutzen Sie das hierfür notwendige Formulare, das vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zur Verfügung gestellt wird
- Senden Sie das ausgefüllte Formular per E-Mail, per Post oder per Fax an die zuständige Stelle oder geben Sie es persönlich beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ab (siehe –> zuständige Stelle).
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung:
- bis zum 01.12. des Erntejahres bei der zuständigen Stelle,
- nach dem 01.12. gelesene Trauben, beispielsweise für Eiswein, müssen Sie unverzüglich nachmelden.
Einreichen des Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung (Traubenzukaufsmeldung): bis spätestens zum 01.12. des Erntejahres
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Art. 34 der Delegierten VO (EU) 2018/273 der Kommission
- Art. 22 der Durchführungs - VO (EU) 2018/274 der Kommission
- § 33 Weingesetz (WeinG)
- §§ 29 und 31 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- §§ 72 bis 75 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 16 Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung (SächsWDVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 04.09.2025