Grundsteuer
Die Grundsteuer wird unter Anwendung des jeweils gültigen Hebesatzes
erhoben. Aktuell gelten folgende Sätze (Stand 2010):
- für land-und forstwirtschaftlichen Betriebe
Grundsteuer A 300 v.H.
- für Grundstücke
Grundsteuer B 420 v.H.
Grundlagen für die Berechnung der Grundsteuer:
Es wird zwischen "Grundsteuer A" (für land- und forstwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Grundstücke) und "Grundsteuer B" (für alle sonstig bebauten oder unbebauten Grundstücke) unterschieden.
Die Zuordnung eines Grundstückes zur Kategorie "Grundsteuer A oder B" erfolgt durch das Finanzamt. Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbescheid, der jedem Grundsteuerpflichtigen vom Finanzamt zugestellt worden ist. Einwendungen, die sich gegen die persönliche oder sachliche Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen die im Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen richten, sind fristgerecht bei dem Finanzamt einzulegen, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat.
Die Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt ermittelten und im Grundsteuermessbescheid festgestellten Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde Lichtentanne. Die im Abgabenbescheid angewendeten Hebesätze werden in der Haushaltssatzung jährlich festgesetzt.
Beginn und Ende der Steuerpflicht:
Die Grundsteuerpflicht beginnt grundsätzlich mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den Erwerb des Grundbesitzes folgt. Sie endet zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Grundbesitz auf den Erwerber (durch Kauf, Erbschaft, Schenkung oder ähnliches Rechtsgeschäft) übergegangen ist, grundsätzlich jedoch erst nach Erteilung eines Bescheides über die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer. Der bisherige Eigentümer bleibt Steuerschuldner bis zu diesem Zeitpunkt. Andere vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können daher nicht berücksichtigt werden. Miteigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner der für das Steuerobjekt zu zahlenden Abgabe. Jeder Gesamtschuldner schuldet für die ganze Leistung. Der Steuerbehörde steht es frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will.