Skip to content

Wohnungsgeberbestätigung

Am 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, welches die Landesmeldegesetze, so u.a. auch das Sächsische Meldegesetz, abgelöst hat.

Grundsätzlich bleibt es auch nach der neuen Rechtslage dabei, dass derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der für die neue Wohnung örtlich zuständigen Meldebehörde anzumelden hat. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der für die bisherige Wohnung örtlich zuständigen Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

Mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes wird jedoch im § 19 BMG neu geregelt, dass der Wohnungsgeber verpflichtet ist, bei der melderechtlichen An-, Um- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist für die An-, Um- oder Abmeldung zu bestätigen (sog. Wohnungsgeberbestätigung). Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind.

Das Formular Wohnungsgeberbestätigung steht auf der Internetseite der Gemeinde Lichtentanne im Download-Bereich zum Herunterladen bereit. Des Weiteren ist das Formular in Papierform in der Meldestelle erhältlich.

Wohnungsgeber im Sinne der vorstehenden Regelungen ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist also grundsätzlich der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung beauftragte Person oder Stelle. So können Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben, während Hausverwaltungen in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Für Personen, die (auch ohne Abschluss eines förmlichen Mietvertrages) zur Untermiete wohnen, ist grundsätzlich der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Bei einer An- oder Ummeldung bedarf es keiner Bestätigung des bisherigen Wohnungsgebers über den Auszug aus der bisherigen Wohnung; eine melderechtliche Abmeldung (mit Wohnungsgeberbestätigung) ist nämlich nur dann erforderlich, sofern eine meldepflichtige Person aus einer Wohnung auszieht, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen.

Ab dem 1.11.2015 haben die Meldebehörden für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte für den Wohnungsgeber nach dem Bundesmeldegesetz den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgerbers, im Melderegister zu speichern.

Die Wohnungsgeberbestätigung ist von der meldepflichtigen Person im Zeitpunkt der An-, Um- oder Abmeldung ZWINGEND vorzulegen; andernfalls kann die An-, Um- oder Abmeldung nicht entgegengenommen und bearbeitet werden. Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
Der (Mindest-)Inhalt der bei der An-, Um- oder Abmeldung von der meldepflichtigen Person vorzulegenden Wohnungsgeberbestätigung ist im § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz definiert. Demnach enthält die Bestätigung des Wohnungsgebers folgende Daten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des melderechtlichen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass es für die Mitwirkungspflichten des Wohnungsgebers nach § 19 Bundesmeldegesetz NICHT ausreichend ist, dass die meldepflichtige Person den abgeschlossenen Mietvertrag bei seiner An-, Um- oder Abmeldung in der Meldebehörde vorlegt. Das Gesetz fordert eine aktive Mitwirkung des Wohnungsgebers bei der An-, Um- oder Abmeldung.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Wohnungsgeberbestätigung nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm dazu beauftragten Person ausgestellt werden darf. Wenn ein Wohnungsgeber den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden kann.

Eine weitere Änderung ergibt sich bei der Abmeldung von Nebenwohnungen, die künftig nur noch bei der Meldebehörde der Hauptwohnung möglich ist. Die Gemeinde Lichtentanne/Meldeamt nimmt entsprechende Abmeldeformulare entgegen und leitet diese an die zuständige Meldebehörde weiter. Die Abmeldung wird jedoch erst durch die dortige Änderung des Melderegisters wirksam.

Außerdem wurde der Schutz privater Adressdaten verbessert. Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn Bürgerinnen und Bürger in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Melderegisterauskünfte zu anderen Zwecken werden wie bisher im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erteilt.

Neu ist außerdem, dass ab 1. November 2015 ab dem 70. Geburtstag nur noch jeder fünfte weitere Geburtstag sowie ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht wird. Bei Ehejubiläen betrifft dies das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, der Veröffentlichung in schriftlicher Form zu widersprechen.

Ihr Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt
Frau Reek

Tel.: 0375 5697-116

meldeamt@gemeinde-lichtentanne.de

Öffnungszeiten

Dienstag
  9:00 - 11:30 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag
13:00 - 15:00 Uhr

Freitag
  9:00 - 11:30 Uhr

Sprechstunde
Bürgermeister:
Donnerstag
15:00 - 18:00 Uhr