Gewerbeanmeldung, -abmeldung, -ummeldung
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Gewerbeanzeige:
Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren Beginn, Veränderung und Beendigung anzuzeigen. Unter Veränderung fallen der Wechsel oder Wegfall von Tätigkeiten, die Verlegung des Betriebes innerhalb der Gemeinde sowie die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Antragstellern: die Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug
- bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll
- bei Anmeldung eines Handwerks: die Handwerkskarte
Bei der Gewerbeanmeldung ist ein persönlicher Besuch erforderlich.
Formulare:
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Weitere Informationen
Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige wird als Ordnungswidrigkeit nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder der gesetzlichen Vertreter(-n) (zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH).
Form der Anzeige
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3).
Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, zum Beispiel bei Betriebssitzverlegung innerhalb der Gemeinde ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde.
Welche Aufgabe hat die Behörde?
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein). Die Gewerbebehörde verständigt nachfolgende Behörden und Einrichtungen:
- Finanzamt
- Handwerkskammer
- Industrie- und Handelskammer
- Eichamt
- Landesdirektion
- Registergericht
- Landesverband der Berufsgenossenschaften
- Statistisches Landesamt
- Agentur für Arbeit
- Landratsamt (Gewerbe- und Umweltamt, Lebensmittelüberwachung)
- Zollverwaltung
Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demnach nicht mehr erforderlich.
Ausländische Mitbürger die ein Gewerbe betreiben möchten
Ausländische Mitbürger, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltsberechtigung. Ausländer von außerhalb der EU-Länder, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Sperrvermerke "Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet!" müssen gestrichen bzw. von der zuständigen Ausländerbehörde um das Gewerbe ergänzt werden.