Anmeldung eines Wohnsitzes
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung vor dem Einzug ist nicht möglich.
Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden durch diejenige Person angemeldet, in dessen Wohnung sie ziehen. Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, bedarf es der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils.
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt, hat dieser die Meldepflicht wahrzunehmen. Der Betreuerausweis oder der Gerichtsbeschluss ist bei der Meldebehörde vorzulegen.
Besitzen Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet, ist die überwiegend benutzte Wohnung Ihre Hauptwohnung.
Rechtsvorschrift:
§§ 17 Abs. 1 BMG; 21
notwendige Unterlagen:
- Personalausweis und/oder Reisepass
- Geburtsurkunde bei Kindern ohne gültiges Dokument
- Wohnungsgeberbestätigung
Eine persönliche Vorsprache ist unbedingt erforderlich. Jedoch kann eine Person aus der Familie unter Vorlage der Dokumente die Anmeldung für alle Familienmitglieder vornehmen.
Gebühren:
keine