Pflanzenabfälle
Aufgrund des Beschlusses des Sächsischen Landtages ist die Pflanzenabfallverordnung nach Artikel 3 Nr. 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes zum 22. März 2019 außer Kraft getreten.
Damit ist eine Verbrennung von Pflanzenabfällen auch ausnahmsweise nicht mehr zulässig. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.
Anfallende Pflanzenabfälle sind zu verwerten. Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch liegenlassen, untergraben, unterpflügen oder kompostieren erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten. Für haushaltsübliche Mengen wird die Nutzung der Biotonne empfohlen. In diese dürfen alle pflanzlichen Abfälle von Grasschnitt bis zu Heckenverschnitt verbracht werden.
Die Aufstellung ist vom Grundstückseigentümer oder -verwalter beim Amt für Abfallwirtschaft des Landkreises Zwickau schriftlich zu beantragen.
Die Entleerung der Biotonne erfolgt in der Regel 14-täglich. Große Mengen Grünabfälle können an Wertstoffhöfe oder direkt bei Kompostieranlagen abgegeben werden.
Sollte seitens des Ordnungsamtes festgestellt werden, dass in der Gemeinde Lichtentanne entgegen des Verbotes doch Pflanzenabfälle verbrannt werden, so wird dies mit empfindlichen Geldbußen belegt werden!