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Verbraucherbeschwerde über unrichtige Messungen oder Fertigpackungen mit zu wenig Inhalt

Allgemeine Informationen

Hatten Sie beim Öffnen einer Packung Tee, Müsli oder Chips schon einmal das Gefühl: "Da ist aber wenig drin"? Oder dachten Sie beim Einkauf an der Frischetheke schon einmal: "Das Gewicht kann doch nicht stimmen"?

Solche Situationen kennt fast jeder — und tatsächlich kann sich hinter dem ersten Bauchgefühl in Einzelfällen auch ein Messfehler verbergen. Denn beim Abfüllen, Verpacken oder Abwiegen von Waren kann es zu Abweichungen kommen. Doch was können Verbraucherinnen und Verbraucher tun, wenn sie fehlerhafte Messungen oder Fertigpackungen mit zu wenig Inhalt vermuten?

In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit, eine Verbraucherbeschwerde einzureichen oder die Überprüfung eines Messgeräts zu beantragen. Der folgende Text befasst sich vorrangig mit dem Thema Verbraucherbeschwerden. Wenn Sie den Verdacht haben, Ihr Strom- oder Wasserzähler misst nicht richtig und würden das gern überprüfen lassen, finden Sie in diesem Beitrag weitere Informationen:

Was sind unrichtige Messungen?

Unrichtige Messungen können theoretisch überall dort vorkommen, wenn Messgeräte zur Bestimmung des Gewichts oder Volumens eingesetzt werden

Zum Beispiel:

  • an der Waage im Supermarkt oder auf dem Wochenmarkt,
  • an Zapfsäulen an der Tankstelle,
  • bei der Heizöllieferung.

Damit die Messgeräte korrekte Messwerte anzeigen, werden sie regelmäßig geprüft (geeicht). Trotzdem können Fehler auftreten — etwa durch technische Defekte oder unrichtige Handhabung.

Was gilt für Fertigpackungen?

Viele Waren werden als sogenannte „Fertigpackung“ verkauft — etwa Getränke, Joghurt, Waschmittel oder die zuvor genannten Produkte. Bei Fertigpackungen ist der Verbraucher beim Abfüllen oder Verpacken nicht dabei. Er muss sich also darauf verlassen können, dass die Mengenangaben auf der Verpackung stimmen.

Deshalb gibt es gesetzliche Regelungen, wie groß die Abweichung der tatsächlich enthaltenen Menge von der Angabe auf der Verpackung (Deklaration) maximal sein darf.

Was tun bei falschen Messungen oder zu wenig Inhalt in Fertigpackungen?

Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine Verpackung deutlich weniger enthält, als auf der Verpackung angegeben oder dass ein Messgerät nicht richtig misst, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Gehen Sie am besten so vor:

  • Sprechen Sie zuerst den Händler oder Hersteller an und schildern Sie Ihren Verdacht.
  • Bleibt der Sachverhalt ungeklärt, können Sie sich an das zuständige Eichamt wenden. Dort wird der Fall überprüft. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Verfahrensablauf“.
  • Wichtig: Sichern Sie Beweise, zum Beispiel Quittungen oder Fotos. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Erforderliche Unterlagen“.

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.

Zuständige Stelle

jedes Eichamt, zum Beispiel das örtlich zuständige

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden:

bei unrichtigen Messungen:

  • Es liegen begründete Zweifel an der Richtigkeit einer Messung bzw. Verdacht auf eine Manipulation oder einen Betrug vor (zum Beispielwurde beim Wiegen das Verpackungsmaterial nicht abgezogen)
  • Messung wurde mit einem ungeeichten Messgerät durchgeführt.

bei Fertigpackungen:

  • Es besteht der Verdacht auf Unterfüllung einer Fertigpackung.

Verfahrensablauf

bei Verbraucherbeschwerden:

  • Teilen Sie dem zuständigen Eichamt Ihren Verdacht und Ihre Hinweise in einer Verbraucheranfrage beziehungsweise -beschwerde mit.
  • Das Eichamt geht grundsätzlich jeder Verbraucherbeschwerde nach und prüft den Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass Ergebnisse der Sachverhaltsprüfung Ihnen nur dann mitgeteilt werden können, wenn die Verbraucherbeschwerde nicht anonym gemacht wurde.
  • Werden tatsächliche Verstöße festgestellt, ahndet die Eichbehörde diese gegebenenfalls mit einem Verwarnungs- oder einem Bußgeld.

Erforderliche Unterlagen

Für eine Verbraucherbeschwerde über die unsachgemäße Verwendung von Messgeräten, wie beispielsweise Waagen, Zapfsäulen, Tankwagen oder Kohlelieferungen und Messwerten werden folgende Informationen benötigt:

  • Warum: Welchen Anlass zur Beschwerde gibt es?
  • Was: Art des Messgerätes sowie gemessene Ware und Menge
  • Wann: Zeitpunkt oder Zeitraum der beanstandeten Messung
  • Wer: Verwender des Messgeräts, zum Beispiel Name des Unternehmens oder des Verkäufers, falls bekannt
  • Wo: Aufstellort oder Gebrauchsort des Messgerätes, zum Beispiel Adresse der Tankstelle und Nummer der Zapfsäule
  • Weiteres: Quittungsbelege, zum Beispiel Kassenbon oder eine lesbare Kopie, sowie weitere Informationen, zum Beispiel bei Tankwagen oder Taxen Kfz-Kennzeichen und Name des Fahrers

 

Für eine Verbraucherbeschwerde zur Füllmenge bei Fertigpackungen werden folgende Informationen benötigt:

  • Warum: Welchen Anlass zur Beschwerde gibt es?
  • Was: Art der Ware, angegebene und beinhaltete Menge, Hersteller
  • Wann: Wann wurde Fertigpackung gekauft?
  • Wo: Wo wurde die Fertigpackung gekauft (Firma, Händler, ggf. Abteilung und Name des Verkäufers)
  • Weiteres: Quittungsbelege (zum Beispiel Kassenbon oder eine lesbare Kopie), Fotos sowie weitere Informationen, zum Beispiel genaue Angaben über die Packung beziehungsweise deren Gestaltung

 

 

 

Frist/Dauer

für Verbraucherbeschwerden: grundsätzlich keine festen Fristen

Hinweis: Es ist sinnvoll, den Sachverhalt möglichst zeitnah zu melden, damit eine Überprüfung möglich ist.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen. 17.04.2025

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