Voraussetzung für die Erteilung der Melderegisterauskunft ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:
Um eine Person eindeutig identifizieren zu können, sind neben der Angabe des Namens und Vornamens mindestens zwei weitere Daten, wie z. B. das Geburtsdatum und/oder die letzte bekannte Anschrift, notwendig.
Ab dem 1. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.
Es sei denn,
die betroffene Person, über die eine Auskunft eingeholt werden soll, hat gegenüber der Meldebehörde ihr generelle Einwilligung zur Übermittlung dieser Daten für diese Zwecke erteilt
oder
die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Direktwerbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret zu benennen.