Für die Gültigkeit des Ausweises ist regelmäßig - mit Ausnahme von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr - ein Lichtbild erforderlich. Die Gültigkeit des Ausweises ist in der Regel auf 5 Jahre begrenzt und wird auf Antrag verlängert. In den Fällen, in denen keine Änderung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.
Der Schwerbehindertenausweis mit den eingetragenen Merkzeichen ist die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche müssen jeweils bei den gewährenden Stellen beantragt werden.
Soweit wegen eines GdB unter 50 ein Schwerbehindertenausweis nicht ausgestellt werden kann, besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Finanzbehörden. Das Landratsamt Zwickau, Sozialamt wird die Voraussetzungen dafür prüfen und diese Bescheinigung von Amts wegen ausstellen.