BannerbildBannerbildBannerbildBannerbildBannerbild

Achtung:

  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Namenserklärungen


Allgemeine Informationen

Die namensrechtlichen Erklärungen können in allen Standesämtern beurkundet werden. Sie werden wirksam, wenn sie das zuständige Standesamt förmlich entgegennimmt. War die Eheschließung/Geburt in Deutschland oder wurde die Ehe/Geburt nachträglich in einem deutschen Register beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, dass das Register führt.


Rechtsgrundlagen

Personenstandsgesetz (PStG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)


Notwendige Unterlagen

Als Unterlagen sind die beglaubigten Registerauszüge aus dem Geburtenregister oder Eheregister notwendig. Jedoch sind in bestimmten Fällen noch weitere Unterlagen erforderlich. Kommen Sie auch hier gern auf uns zu und wir erklären, welche Unterlagen ebenfalls notwendig sind. 
 

Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass ist vorzulegen.


Ansprechpartner

Amt für Innere Verwaltung, Ordnung und Sicherheit, Brandschutz

 

Frau Schneider
1. OG
Telefon (0375) 5697-125

Frau Weinper
EG rechts
Telefon (0375) 5697-132